Bau und Immobilien



 

Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Schadensersatzanspruch bei Mängeln


Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 22. Februar 2018, AZ: VII ZR 46/17 seine Rechtsprechung zum Schadenersatzrecht geändert. In der Entscheidung führt er aus, dass der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB, seinen Schaden nicht mehr nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten abrechnen kann. Insoweit gibt der 7. Zivilsenat seine bisherige Rechtsprechung auf. Statt einer Abrechnung auf fiktive Mängelbeseitigungskosten, muss der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, den Schaden in der Weise bemessen, dass er die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der Sache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Besteller, die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mangelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen.

 

Der Schaden kann in Anlehnung an §§ 634 Nr. 3, 638 BGB aber auch in der Weise ermittelt werden, dass ausgehend von der, für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werkes, wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird. Maßstab ist danach, die durch den Mangel des Werkes erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Werkleistung und Vergütung.

 

Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel beseitigen lässt, kann nach wie vor die von ihm aufgewandten Mangelbeseitigungskosten als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB ersetzt verlangen. Er kann vor Begleichung der Kosten von dem Auftragnehmer, auch die Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangen Verbindlichkeiten verlangen. Außerdem kann der Besteller, der Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzanspruches verlangt, grundsätzlich auch weiterhin das Recht geltend machen den Vorschuss gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB zu fordern, wenn er den Mangel beseitigen will.

 

Auch in Bezug auf die Haftung des Architekten, hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert. Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks nicht beseitigen, kann er seinen Schaden gegenüber dem Architekten im Wege einer Vermögensbilanz nach dem Minderwert des Bauwerks im Vergleich zu dem hypothetischen Wert des Bauwerks bei mangelfreier Architektenleistung bemessen und ggf. bei Veräußerung des Objekts nach dem konkreten Mindererlös.

 

Hat der durch die mangelhafte Architektenleistung verursachte Mangel des Bauwerks zur Folge, dass eine Störung des Äquivalenzverhältnisses des Bauvertrages vorliegt, dann kann der Besteller stattdessen den Schaden auch in der Weise bemessen, dass er ausgehend von der mit dem Bauunternehmer vereinbarten Vergütung den mangelbedingten Minderwert des Werks des Bauunternehmers ermittelt.

 

Lässt der Besteller den Mangel des Bauwerks dagegen beseitigen, sind die von ihm aufgewandten Kosten als Schaden gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, vom Architekten zu ersetzen. Vor Begleichung der Kosten kann der Besteller Befreiung von den eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen. Darüber hinaus hat der Besteller wegen Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich bereits am Bauwerk verwirklicht haben, auch einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags gegen den Architekten. Auch insoweit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert. Nunmehr kann der Bauherr auch von dem Architekten eine Art Vorschuss verlangen. Ausdrücklich heißt es in der Entscheidung:

 

„Nach §§ 634 Nr. 2, 637 BGB werden dem Besteller im Verhältnis zu dem mangelhaft leistenden Bauunternehmer, die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung durch die Gewährung eines Kostenvorschusses abgenommen.

Diese für das Werkvertragsrecht getroffene Wertung des Gesetzgebers ist auch für die Planungs- und Überwachungsfehler des Architekten, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, zu berücksichtigen. Ein umfassender Ausgleich des verletzten Interesses des Bestellers  im Rahmen des Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 BGB wegen Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, erfordert danach auch die Überwälzung der Vorfinanzierung auf den Architekten in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebunden und abzurechnenden Betrags an den Besteller.“

 

Fazit:

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist für alle am Bau Beteiligten von erheblicher Bedeutung. In laufenden Verfahren führt dies dazu, dass eine komplett neue Berechnung des Schadensersatzanspruches zu erfolgen hat. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes gilt für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2002. Hintergrund der Entscheidung ist offensichtlich, dass der 7. Zivilsenat vermeiden will, dass durch die Abrechnung fiktiver Mangelbeseitigungskosten, die nicht zur Mangelbeseitigung eingesetzt werden, dem Besteller Vorteile erwachsen, die ungerechtfertigt wären, weil sie über der tatsächlichen Vermögensbuße liegen.


29. März 2018


Kabinett beschließt neues Bauvertragsrecht

 

Die Bundesregierung hat am 02.03.2016 eine Reform des Bauvertragsrechts beschlossen. Mit dem geplanten Gesetz soll das Werkvertragsrecht modernisiert und den Anforderungen von Bauvorhaben angepasst werden. Insbesondere sollen Verbraucher besser geschützt werden, wie z.B. durch eine umfassende Baubeschreibungspflicht des Unternehmers und verbindliche Angaben zum Fertigstellungstermin im Bauvertrag. Außerdem sollen Verbraucher einen Bauvertrag künftig innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss widerrufen können.

 

Der Entwurf sieht das Recht beider Vertragsparteien vor, den Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Weiter sollen auch Obergrenzen für die Zahlung von Abschlägen durch den Verbraucher und für die Absicherung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers eingeführt werden. Zudem sollen Unternehmer künftig Unterlagen über das Bauwerk erstellen und an den Verbraucher herausgeben müssen, die dieser zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder zur Erlangung eines Kredits benötigt. Der Entwurf sieht auch die Einführung eines Anordnungsrechts des Bestellers einschließlich Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen vor.

 

Der Gesetzentwurf enthält zudem eine Änderung bei der kaufrechtlichen Mängelhaftung, mit der eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Ein- und Ausbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung für alle Kaufverträge, also auch solche zwischen Unternehmern, umgesetzt werden soll. Danach ist der Verkäufer einer beweglichen Sache gegenüber dem Käufer verpflichtet, die in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und die Ersatzsache einzubauen oder die Kosten für beides zu tragen. Dies gilt verschuldensunabhängig.

 

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie als pdf-Dokument auf der Website des Bundesjustizministeriums.


Vergaberecht: Neue EU-Schwellenwerte ab 01.01.2016 in Kraft

 

07/01/2016

 

Ab dem 01.01.2016 werden die EU-Schwellenwerte, ab denen ein öffentlicher Auftrag EU-weit auszuschreiben ist, geringfügig erhöht.

Nunmehr gelten folgende neue EU-Schwellenwerte (jeweils Netto-Beträge):

 

  • Bauaufträge: 5.225.000 EUR (statt bisher 5.186.000 EUR)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 209.000 EUR (statt bisher 207.000 EUR)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei Sektorenauftraggebern: 418.000 EUR (statt bisher 414.000 EUR)Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich
  • Verteidigung und Sicherheit: 418.000 EUR (statt bisher 414.000 EUR)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei Obersten oder Oberen Bundesbehörden sowie vergleichbaren Bundeseinrichtungen: 135.000 EUR (statt bisher 134.000 EUR).

Die Änderungen ergeben sich aus dem GPA (Government Procurement Agreement, Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zwischen einzelnen Vertragsstaaten der WTO). In diesem Zusammenhang wird ein Währungskorb wichtiger Weltwährungen definiert; zum Ausgleich von Kursschwankungen (z.B. zwischen US-Dollar und Euro) werden die Schwellenwerte regelmäßig angepasst.


Referentenentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur kaufrechtlichen Mängelhaftung liegt vor

 

Unter dem 24. September 2015 hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz seinen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung veröffentlicht.

 

Der Referentenentwurf greift im Wesentlichen die Problematik auf, dass das BGB-Werkvertragsrecht im Hinblick auf die unterschiedlichen möglichen Vertragsgegenstände eines Werkvertrages nur sehr allgemein gehalten ist und zu typischen Problemstellungen in komplexen, auf längere Zeit angelegten Bauverträgen keine hinreichenden Vorgaben gibt.  

Der komplette Referentenentwurf kann online unter www.bmjv.de abgerufen werden.


Öffentliche Auftragsvergabe: Mindestlohn als Bedingung – EUGH

 

Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann durch Gesetz davon abhängig gemacht werden, dass der Bieter einen Mindestlohn an seine Beschäftigten zahlt. Dies entschied der EuGH in seinem Urteil vom 17. November 2015 in der Rechtssache „RegioPost“ (C-115/14). Der Entscheidung lag ein Fall aus dem Jahr 2013 zugrunde, wonach die Stadt Landau in Rheinland-Pfalz das Unternehmen RegioPost aus einem Verfahren zur Vergabe eines öffentliches Auftrags über Postdienstleistungen ausgeschlossen hatte, nachdem sich RegioPost entgegen den auf einem Landesgesetz beruhenden Bestimmungen einer Vergabebekanntmachung geweigert hatte, im Falle des Zuschlags den zur Ausführung der Postdienstleistungen eingesetzten Beschäftigten einen Mindestlohn von 8,70 Euro zu zahlen. Der EuGH urteilte, dass die durch den öffentlichen Auftraggeber gestellte Bedingung einer Mindestlohnzahlung und das Erfordernis der Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung durch den Bieter mit der Richtlinie 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge vereinbar sei, da sich die Bedingung auf die Auftragsausführung beziehe, transparent und nichtdiskriminierend sei sowie soziale Aspekte betreffe. Auch der anschließende Ausschluss aus dem Vergabeverfahren sei durch die Richtlinie 2004/18/EG gedeckt. Zudem gewähre die„Entsende-Richtlinie“ 96/71/EG  „ ein Schutzniveau für einen Mindestlohnsatz.


Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages (Do, 06 Mär 2014)

Pressemitteilung BGH 45/14 vom 06.03.2014

 

Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat in seiner ersten Entscheidung zur durch das Forderungssicherungsgesetz geänderten Fassung des § 648a Abs. 1 BGB darüber entschieden, in welchem Umfang der Unternehmer nach einer Kündigung des Bauvertrags durch den Besteller für seine Vergütung eine Bauhandwerkersicherung beanspruchen kann.  >> mehr lesen


Vergaberecht: Neue EU-Schwellenwerte


Durch die siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung, VgV) vom 31.07.13 sind die EU-Schwellenwerte angepasst worden. Die Änderungen sind am 25.10.2013 in Kraft getreten.

 

Ab dem 01.01.2014 gelten in den EU-Mitgliedsstaaten nunmehr folgende Schwellenwerte:

 

• für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen: 134.000 EUR (statt bisher 130.000 EUR)

 

• für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 207.000 EUR (statt bisher 200.000 EUR)

 

• für Bauaufträge: 5,186 Mio. EUR (statt bisher 5 Mio. EUR)

 

• Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich: 414.000 EUR (statt bisher 400.000 EUR)

 

Für Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2014 eingeleitet werden, gelten die neuen Schwellenwerte. Die Änderungen ergeben sich aus dem GPA (Government Procurement Agreement, Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen zwischen einzelnen Vertragsstaaten der WTO). In diesem Zusammenhang wird ein Währungskorb wichtiger Weltwährungen definiert; zum Ausgleich von Kursschwankungen (z.B. zwischen US-Dollar und Euro) werden die Schwellenwerte regelmäßig angepasst.