Gesellschaftsrecht



Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers stellt verdeckte Gewinnausschüttung dar

 

Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, wenn er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet (Urteil Bundesfinanzhof vom 11.11.2015, Az.: I R 26/15).

 

Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein "Investmentkonto" abgeführt werden konnte, das für den Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 Euro auf das Investmentkonto ein. Die GmbH bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein "Zeitwertkonto". Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

 

Im Klageverfahren der GmbH entschied der BFH, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, die das Einkommen der GmbH nicht mindert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren. Der BFH begründet dies mit der sogenannten Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit nicht vereinbar sei ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit. Ansonsten käme es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden.

 

23.2.2016


Finanzierungszugang für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU): Vorschlag zur Änderung der Prospektrichtline

 

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollen bei der Ausgabe von Aktien oder Schuldtiteln leichteren Zugang zu Finanzierungen finden. Die Kommission hat am 30. November 2015 im Rahmen ihres Aktionsplans für eine Kapitalmarktunion einen Vorschlag COM(2015) 583 zur Überarbeitung der Prospekt- Richtlinie veröffentlicht, um die Regelungen für die Veröffentlichung von Prospekten durch Unternehmen weiter zu harmonisieren. Als Änderungen sieht der Vorschlag nun u.a. vor, dass bei geringen Kapitalbeschaffungen eine Ausnahme zur verpflichtenden Prospektausgabe geschaffen werden soll und für KMU die Anforderungen an die Erstellung eines Prospekts vereinfacht werden. Zudem sollen EU-weit verpflichtend aufzuführende Anlegerinformationen eingeführt werden.

 

04.12.2015